Satzung

 

3. Auflage 2018

 

 

 

§ 1       Allgemeines

 

1. Der Verein führt den Namen „Polish Fishing Club 2016 e.V Kiel.“, abgekürzt „PFC“. Er hat seinen Sitz in Kiel und wurde am 11. März 2016 unter der Nummer VR 6467 KI/1 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Gerichtsstand ist Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. (LSFV), gegebenenfalls in dessen Rechtsnachfolger.

 

3. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Mitglieder, Mitarbeiter und Dritter durch den Verein erfolgt nur im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Zum weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten erläßt der Verein durch das Präsidium eine Datenschutzordnung.

 

4. Anreden, Ämter- und sonstige Personenbezeichnungen werden in dieser Satzung zur Verbesserung der Verständlichkeit nur in der männlichen Form ausgedrückt. Es gelten gleichberechtigt die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen.

 

 

§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes und der Landschaftspflege.

 

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch

 

a. die Wahrnehmung fischereilicher Interessen der Mitglieder durch aktive Beteiligung an relevanten Themen und Verfahren sowie konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und sonstigen Organisationen,

 

b. das Schaffen, Verbessern und Erhalten einer gesunden, artenreichen und heimischen Tier- und Pflanzenwelt an den Gewässern, insbesondere am Westensee,

 

c. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Entwicklung der Mitglieder zu aufgeschlossenen, kameradschaftlichen, einsatzfreudigen, verantwortungsbewußten und dem Naturschutzgedanken verpflichteten Anglern. Hierbei wird besonderer Wert auf die Integration Jugendlicher in die Vereinsarbeit und ihre Unterstützung gelegt;

 

d. die Aus- und Fortbildung sowie die Information der Mitglieder in fischerei- und gewässerrelevanten Bereichen,

 

e. die Herausgabe von Vereinsinformationen an die Mitglieder;

 

f. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele der Angelfischerei als naturverträgliche, nachhaltige Nutzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

 

 

§ 3       Gemeinnützigkeit, Neutralität

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2. Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

3. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen sind Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig.

 

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat

 

a. ordentliche Mitglieder, natürliche Personen, die den vollen Beitrag zahlen;

 

b. jugendliche Mitglieder einschließlich Kinder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen;

 

c. außerordentliche Mitglieder, insbesondere Ehepartner und Rentner, die einen ermäßigten Beitrag zahlen;

 

d. fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen, die freundschaftliche und unterstützende Beziehungen zum Verein pflegen; sie zahlen einen durch eine Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag;

 

e. Ehrenmitglieder, die wegen besonderer Verdienste durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden; sie sind nicht beitragspflichtig.

 

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Minderjährige bedürfen der Einwilligung gesetzlicher Vertreter. Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Sportfischerpasses/Mitgliedsausweises wirksam. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied auch die Satzungen übergeordneter Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

 

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglieder genießen durch den Verein Schutz in Angelegenheiten, die die Sportfischerei betreffen. Sie haben Antrags-, Rede- und Stimmrecht bei Versammlungen; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

2. Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und festgesetzte Beiträge, Aufnahmeentgelte oder sonstige Zahlungen zu leisten.

 

3. Ordentliche, jugendliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen des Rechtes, der Satzung, nachrangiger Ordnungen und Beschlüsse Vereinseinrichtungen zu nutzen sowie waidgerecht zu befischen. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können an nicht-fischereilichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

 

4. Jugendliche Mitglieder erhalten die Angelerlaubnis an Vereinsgewässern, wenn sie mindestens fünf Jugendstunden im Jahr besucht haben und sich an den Wurfübungen beteiligen.

 

5. Für ein Gewässer, das der Verein oder ein Mitglied gepachtet hat oder zu pachten beabsichtigt darf gegen dessen Willen kein anderes Mitglied konkurrierend ein Pacht-, Kauf- oder sonst beeinträchtigendes Angebot abgeben. Beabsichtigt ein Mitglied ein Gewässer aufzugeben, ist der Verein, Kreis- oder Landesverband unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 6       Beiträge und Gebühren

 

1. Die Vereinsbeiträge, das Aufnahmeentgelt sowie etwaige sonstige Zahlungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten für das laufende Geschäftsjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert sich der festgesetzte Beitrag um ein weiteres Jahr, wenn keine Änderung durch die Versammlung festgesetzt wird.

 

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld; er ist jährlich im Voraus zum 31. März oder zur Aufnahme fällig.

 

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Eine Kündigung ist schriftlich bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Die Kündigungsfrist entfällt bei Übertritt in einen anderen Verein des Kreissportfischerverbandes Kiel.

 

2. Der Ausschluß kann nach Anhörung des Mitgliedes aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluß erfolgen, insbesondere wenn es

 

a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt,

 

b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereins begangen hat oder zu begehen versucht, zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet,

 

c. durch sein Verhalten dem Ansehen der Angelfischerei oder ihrer Vereinigungen Schaden zufügt, zuzufügen versucht, dazu anstiftet oder Beihilfe leistet,

 

d. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.

 

Innerhalb einer Woche nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins eingelegt werden. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Über den rechtskräftigen Ausschluß informiert der Vorstand andere Vereine des Kreissportfischerverbandes Kiel.

 

3. Bei geringerem Fehlverhalten kann der Vorstand eine Ermahnung, eine Geldzahlung oder einen zeitweiligen Ausschluß von der Benutzung von Vereinseinrichtungen aussprechen.

 

 

§ 8       Organe, Beschlüsse, Wahlen und Niederschriften

 

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.

 

3. Wahlen erfolgen - mit Ausnahme des Vorsitzenden, der schriftlich zu wählen ist - durch Handzeichen, soweit nicht mindestens ein Anwesender geheime Abstimmung verlangt. Amtszeiten betragen zwei Jahre und dauern bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Amtsinhabers. Außer bei Kassenprüfern ist sofortige Wiederwahl zulässig. Scheidet ein Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist er über mehr als sechs Monate verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.

 

4. Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden sowie den Protokollführer innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung oder Sitzung den Mitgliedern des jeweiligen Organs bekanntzugeben. Die Protokolle sind aktenmäßig zu verwahren. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe kein schriftlicher Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Der Vorstand kann einem Einspruch stattgeben oder ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur Entscheidung vorlegen.

 

 

§ 9       Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden im ersten Quartal des Jahres schriftlich mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden können. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind oder wenn sie durch einen Tagesordnungspunkt gedeckt sind.

 

2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstands ist mit gleicher Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags einzuberufen.

 

3.  Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die

 

a.  Entgegennahme aller Jahresberichte und Jahresabrechnungen,

 

b.  Entlastung des Vorstands und der Jugendführung,

 

c.  Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

d.  Festsetzung von Beiträgen oder Entgelten,

 

e.  Wahlen und Bestätigung des Jugendgruppenleiters

 

f.   Beschlußfassung über Anträge.

 

4.  Sie wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Die Anwesenden können auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

 

 

§ 10     Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem

 

a. 1. Vorsitzenden,

 

b. 2. Vorsitzenden,

 

c. Kassenwart,

 

d. Schriftwart,

 

e. Sportwart,

 

f. Jugendgruppenleiter, sofern dem Verein mindestens sechs Jugendliche angehören,

 

g. Gewässerwart, sofern der Verein ein Gewässer bewirtschaftet.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

3. Dem Vorstand obliegt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie der Versammlungsbeschlüsse die ehrenamtliche Führung des Vereins. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

4. Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder telefonisch durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

 

 

§ 11     Kassenführung, Kassenprüfung

 

1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorstand mit angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenbericht vor.

 

2. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des Vorstandes auch vorher von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der folgenden Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 12     Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Das Fehlen höchstens eines Beisitzers hebt die Beschlußfähigkeit nicht auf. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es darf an Ehrenratsverfahren nicht teilnehmen, wer selbst an der Angelegenheit beteiligt oder mit Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.

 

 

§ 13     Jugend

 

1. Wenn der Verein mehr als sechs jugendliche Mitglieder hat soll eine Jugendgruppe mit einem Jugendgruppenleiter, einem Stellvertreter und einem Jugendgruppen-Schatzmeister gebildet werden. Als Jugendliche gelten Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

 

2. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe bekennt sich zur olympischen Idee.

 

3. Der von den jugendlichen Mitgliedern gezahlte Vereinsbeitrag ist nach Abzug der an übergeordnete Verbände abzuführenden Anteile jährlich der Vereinsjugendgruppe zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 14     Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen, auch mit Änderung des Vereinszweckes, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

§ 15     Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes verbleibende Vermögen fällt an den Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§ 16     Inkrafttreten

 

Die Bestimmungen der Satzung wurden beschlossen in der Interessen- und Gründungsversammlung am 22. Januar 2016. Änderungen der §§ 1 und 6 wurden beschlossen in der Mitgliederversammlung am 3. März 2016. Eine Neufassung erfolgte durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 01.09.2018

 

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